Die Satzung ist das Herzstück unseres Fördervereins ‘Sterntaler’ e.V. Hier finden Sie unsere offizielle Vereinssatzung, die die grundlegenden Regeln und Prinzipien festlegt, nach denen unser Verein funktioniert. Falls Sie die Satzung herunterladen möchten, steht Ihnen unten eine PDF-Version zur Verfügung.
Satzung des Fördervereins der Kita Sterntaler Magdeburg
§ 1 Name, Sitzung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen “Förderverein Kita Sterntaler Magdeburg“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; ab dem Tag der Eintragung soll der Verein den Zusatz e.V. tragen.
(2) Sitz des Vereins ist Magdeburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung der Kita Sterntaler
Magdeburg, Coquistraße 3 in 39104 Magdeburg, sowie die Förderung der Bildung, Erziehung und
Persönlichkeitsentfaltung der Kinder in der o.g. Kita. Der Satzungszweck wird durch die Beschaffung
von persönlichen, sächlichen und finanziellen Mitteln für die Kita Sterntaler Magdeburg verwirklicht.
(2) Der Verein ersetzt nicht die gesetzliche Elternvertretung.
§ 3 Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, diese Zweckbestimmung zu verwirklichen.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins gilt die Bestimmung über die Vermögensbildung in § 11
Abs. 4 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der
Gemeinnützigkeit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die den Zweck des Vereins anzuerkennen und zu fördern
bereit ist, kann Mitglied des Vereins werden.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein oder dessen
Vorstand oder durch Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen des Fördervereines besonders verdient
gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
befreit.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(4) Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie werden jeweils zum Ablauf eines
Kalenderjahres wirksam.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er ist zulässig, wenn das Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Mitgliedsbeitrag länger als drei
Monate in Verzug ist.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des
Beschlusses Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, sowie dem Schatzmeister (Vorstand
im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Kindergartenjahren
(01.08. – 31.07.) gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist für dessen Restlaufzeit durch die
nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu
dieser Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit den Aufgaben des
freiwerdenden Vorstandsamtes zu betrauen.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins, der Umsetzung der Ziele auch die
Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann über weitere Beisitzer bestimmen.
(6) Ständiger Teilnehmer aller Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Personals der Kita Sterntaler
Magdeburg sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied im Förderverein, ist er automatisch beratendes
Mitglied.
(7) Der Schatzmeister verwaltet die Geldmittel, über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Er
ist berechtigt, Unterschriften zu leisten.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(9) Er tagt nach Bedarf mindestens einmal pro Jahr.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht zwingend durch
das Gesetz oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Dazu zählen u.a.:
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(d) Führung der Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichtes
(e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(f) Verwaltung des Vereinsvermögens
(g) Absprache mit der Kita-Leitung über zur Verfügung stehende Mittel
(h) Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist
ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies
schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche
Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliederversammlung auch als hybride Versammlung (virtuell)
durchzuführen.
§ 10 Kassenprüfer
(1) In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu
wählen.
(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des
abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese
Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 3 dieser Satzung
fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Kita
Sterntaler Magdeburg, Coquistraße 3 in 39104 Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung der Kinder im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 31.08.2023 von der Gründungsversammlung /
Mitgliederversammlung des Fördervereins Kita Sterntaler Magdeburg, beschlossen worden und tritt
nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.